28 Apr 2022

Corona-News

Hier finden Sie ein aktuelles Elternschreiben des Ministeriums für Bildung vom 26.04.2022
Hier finden Sie ein aktuelles Elternschreiben von Ministerin Dr. Hubig vom 03.12.2021.

 

Aktuell gelten die Regelungen von Warnstufe 1

Die Maskenpflicht gilt im Gebäude und entfällt am Arbeitsplatz.

 

Hier finden Sie das neueste Schreiben zum Einsatz von Antigen-Selbsttests an Schulen in Rheinland-Pfalz (gültig ab 13. Sep. 2021).

 

Neue Absonderungsverordnung ab 20.09.2021:

Änderungen gibt es für den Fall einer bestätigten Infektion. Hier greift nun eine „Absonderungsverordnung auf Anordnung des Gesundheitsamtes“:

Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in Schulen auf, besteht für die infizierte Person eine Absonderungspflicht. Alle anderen Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse bzw. Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, deren Lehrkräfte sowie das weitere pädagogische Personal müssen sich im Regelfall nicht absondern. Stattdessen sieht die Absonderungsverordnung folgendes vor:

  • die sofortige Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen (Maskenpflicht).
  • für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest, die an dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses folgenden Schultag gilt. Folgende Besonderheiten greifen für diesen Fall:
    – Die Erfüllung der täglichen Testpflicht durch Nachweis eines negativen Testergebnisses ist ausschließlich auf der Basis einer tagesaktuellen Testung möglich.
    – Ein Nachweis mittels Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft ist nicht zulässig.
    – Soweit Schülerinnen, Schüler oder das betroffene Personal weder an der Selbsttestung in der Schule teilnehmen noch eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vorlegen, dürfen sie die Schule nicht betreten bzw. müssen sie unverzüglich wieder verlassen. Das Gesundheitsamt ist in diesem Falle zu informieren.
    – Da es sich bei den Testungen aufgrund der Absonderungsverordnung um eine rechtlich verbindliche Maßnahme handelt, bedarf es für die Testungen keiner Einverständniserklärung durch die Eltern. Das Gesundheitsamt hat uns folgendes Prozedere für den Fall eines positiven Selbsttests in der Schule mitgeteilt:
    Umgang mit positiv getesteten Personen:  Falls ein/e Schüler*in in der Schule mit einem Selbsttest positiv getestet wird, muss der/die Schüler*in die Schule verlassen. Dieses Ergebnis muss durch einen professionellen Schnelltest oder PCR-Test überprüft werden. Wenn der professionelle Schnelltest negativ ausfällt, darf die Schule wieder betreten werden.
    Bei einem PCR-Test muss das Ergebnis abgewartet werden. Wenn der PCR-Test positiv ausfällt, muss die Person in Quarantäne. Umgang mit Kontaktpersonen: Kontaktpersonen (Klassen / Kurse) müssen grundsätzlich nicht in Quarantäne, aber ab dem folgenden Schultag, nach der positiven Testung der infizierten Person, gilt folgendes:
    Es besteht für die nächsten 5 aufeinanderfolgenden Schultage eine uneingeschränkte Maskenpflicht in der Schule sowie eine Pflicht, jeden Tag einen Selbsttest in der Schule durchzuführen.
    In diesem Zeitraum dürfen wir Selbstauskünfte über Testungen nicht akzeptieren. Ausnahmen:
    1) Die erkranke Person hat durchgehend eine FFP2-Maske getragen, dann entfällt die Test- und Maskenpflicht für alle.2) Genesene oder geimpfte Kontaktpersonen müssen sich nicht testen, aber die Maske uneingeschränkt tragen. Bei einer Infektion mit einer speziellen Virusvariante oder einem besonders relevanten Ausbruchsgeschehen (z.B. mehrere Fälle pro Lerngruppe) wird von dem beschriebenen Verfahren abgewichen.