Zusatzinformation zum Beitrag “Änderung des Infektionsschutzgesetzes – Auswirkung auf die Schülerbeförderung”
Mit Schreiben vom 27.04.2021 hatten wir darüber informiert, dass ab sofort bei Inzidenzwerten von mehr als 100 im ÖPNV und an Haltestellen und Bahnsteigen das Tragen von FFP2-Masken zur Pflicht wird, was auch für den Schülerverkehr gilt.
Es ist zwischenzeitlich bekannt, dass FFP2 Schutzmasken für Kinder wegen des Fehlens einer Rechtsgrundlage in der EU grundsätzlich nicht verkehrsfähig sind. Die Vorschriften für FFP2 Schutzmasken (insbesondere die DIN EN 149) regeln die Anforderungen für persönliche Schutzausrüstungen am Arbeitsplatz und gelten deshalb nur für Erwachsene. Die Prüfparameter können nicht einfach auf Kinder übertragen werden, so gibt es z. B. keine Vorgabe welcher Atemwiderstand für Kinder geeignet ist. Im Handel zum Teil erhältliche, mit FFP2 bezeichnete Masken, können tatsächlich dieser Norm nicht entsprechen und dürften auch nicht in Verkehr kommen. Nach unseren Informationen hat die Gewerbeaufsicht bereits teilweise Verkäufe untersagt.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie RLP kann durch das Land die bundesgesetzliche Regelung nicht ausgesetzt oder geändert werden. Die Problematik ist dort jedoch bereits bekannt und wurde an den Bund mit der Bitte um Änderung weitergeleitet.
An die kontrollierenden Ordnungsämter wurde deshalb appelliert, für jüngere Kinder, denen Masken für Erwachsene nicht passen, wegen der vorstehenden besonderen Umstände auch weiterhin eine Maske der Standards KN95/N95 oder eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu akzeptieren.
Sobald uns Informationen durch den Bundesgesetzgeber erreichen, leiten wir diese an Sie weiter.