23 Apr 2021

Testpflicht aufgrund des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Eltern,

sehr geehrte Sorgeberechtigte,

 

aufgrund des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes treten folgende Maßnahmen ab Montag, 26.04.2021, in Kraft:

Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind.

Der Erfüllung Ihrer Testpflicht können Sie mit folgenden Möglichkeiten nachkommen:

  1. Kostenfreier Selbsttest in der Schule, montags und mittwochs, bzw. dienstags und donnerstags.
  2. Selbst zu beschaffender und zu bezahlender anerkannter Selbsttest zu Hause mit qualifizierter Selbstauskunft (Formular zur Dokumentation ist unter Download auf unserer Homepage zu finden) als Nachweis der häuslichen Testung, der an den jeweiligen Testtagen in die Schule mitzubringen ist.
  3. Vorlage einer Bescheinigung über ein negatives Testergebnis einer vom Land beauftragten Teststelle oder Vorlage eines ärztlichen Attestes bzw. einer ärztlichen Bescheinigung über ein negatives Testergebnis.

Bei allen Möglichkeiten ist zu beachten, dass das Testergebnis nicht älter als 24 Stunden sein darf.

 

Für nicht getestete Schülerinnen und Schüler gilt Betretungsverbot! Sollten sie gleichwohl in die Schule kommen, müssen sie diese verlassen bzw. müssen sie umgehend abgeholt werden.

Die Präsenzpflicht in den Schulen ist auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen nicht aufgehoben.

Ein Betreten des Schulgeländes und die Teilnahme an schulischen Präsenzveranstaltungen ist demnach nur unter Beachtung der bestehenden „Testpflicht“ möglich. Dies gilt auch für die Notbetreuung.

Schülerinnen und Schüler, die auf Grund eigener oder der Entscheidung ihrer Eltern oder Sorgeberichtigen nicht an der erforderlichen Testung teilnehmen, haben keinen Anspruch auf ein dem Präsenzunterricht vergleichbares pädagogisches Angebot.